Grundlagen
Bereits unmittelbar nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs erließen die westlichen Alliierten sowie in der Folge die Bundesrepublik Deutschland Rückerstattungsregelungen, um NS-Unrecht zu entschädigen und NS-verfolgungsbedingt entzogene Vermögenswerte zu restituieren. Als im Jahr 1998 die US-Regierung zur „Washington Conference on Holocaust-Era Assets“ (Washingtoner Konferenz über Vermögenswerte aus der Zeit des Holocaust) lud, bekannten sich 44 Staaten – darunter die Bundesrepublik Deutschland – und 13 nichtstaatliche Organisationen zu den rechtlich nicht bindenden „Washington Principles“. Mit diesen erklärten die unterzeichnenden Staaten – getragen von einem Bewusstsein für die historische und moralische Verantwortung – das gemeinsame Ziel, NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut zu identifizieren, deren frühere Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise deren Erbinnen und Erben ausfindig zu machen und gerechte und faire Lösungen zu finden. Anlässlich des 25. Jubiläums der Verabschiedung der Washingtoner Prinzipien im Jahr 2024 wurden außerdem für diesen „Best Practices“ veröffentlicht.
Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände haben sich mit einer Erklärung zur Auffindung und Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz („Gemeinsame Erklärung“) vom Dezember 1999 ausdrücklich zu den Washingtoner Prinzipien bekannt. Zur praktischen Unterstützung wurde die „Handreichung zur Umsetzung der ‚Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz‘ von Dezember 1999“(„Handreichung“) erstmals 2001 veröffentlicht und letztmalig 2025 neu gefasst.
Im Jahr 2003 wurde zusätzlich zur Umsetzung der Washingtoner Prinzipien sowie der Gemeinsamen Erklärung durch Absprache zwischen Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden die Beratende Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts, insbesondere aus jüdischem Besitz, eingesetzt. Diese fungierte als alternativer Streitbeilegungsmechanismus und bestand von 2003 bis zum 30. November 2025. An ihre Stelle trat zum 1. Dezember 2025 die Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut.
Die Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut basiert auf dem von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden unterzeichnetem „Verwaltungsabkommen zur Einrichtung einer gemeinsamen Schiedsgerichtsbarkeit zur Rückgabe für Rückgabestreitigkeiten von NS-Raubgut“ („Verwaltungsabkommen“), das am 26. März 2025 in Kraft trat. Grundlage für die Entscheidungen der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut sind die verfahrensregelnde „Schiedsgerichtsordnung der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ („Schiedsordnung“) sowie der verbindliche „Bewertungsrahmen für die Prüfung und Entscheidung zum Umgang mit NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut“ („Bewertungsrahmen“).