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  • Schiedsgerichtsbarkeit und Schiedsgericht(e) – was ist der Unterschied?

    Während Schiedsgerichtsbarkeit die organisatorische Gesamtheit beschreibt, bildet sich ein Schiedsgericht im konkreten Einzelfall, also wenn ein Antrag gestellt wurde und die Voraussetzungen für die Verfahrenseinleitung vorliegen. Ein Schiedsgericht setzt sich zusammen aus fünf Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern.

  • Was ist ein Schiedsrichterverzeichnis?

    Das Schiedsrichterverzeichnis ist die Liste, auf der die 36 Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter aufgeführt sind, die für ein Schiedsverfahren zur Verfügung stehen. Sogenannte geschlossene Schiedsrichterlisten bestehen in der schiedsverfahrensrechtlichen Praxis auch für andere Sachzusammenhänge.

  • Mit wie vielen Schiedsrichtern ist ein Schiedsgericht besetzt?

    Ein Schiedsgericht der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut ist gemäß der Schiedsordnung stets interdisziplinär und mit fünf Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern besetzt. Neben drei Juristinnen oder Juristen sind zwei Personen mit (kunst-)historischer Qualifikation in einem Schiedsgericht vertreten.

  • Ist die Schiedsgerichtsbarkeit einseitig anrufbar?

    Liegt ein stehendes Angebot einer das Kulturgut besitzenden Stelle vor, ist die Einleitung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens nicht von deren Zustimmung abhängig. Mit dieser Möglichkeit der einseitigen Verfahrenseinleitung wird die einseitige Anrufbarkeit der Schiedsgerichtsbarkeit ermöglicht.

  • Was ist ein stehendes Angebot?

    Ein stehendes Angebot beinhaltet die generelle Zustimmung einer Einrichtung, zukünftig Verfahren vor einem Schiedsgericht der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut zu führen und diese durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen. Liegt von einer Einrichtung ein stehendes Angebot vor, wird zwischen den Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen. Diese ist dann nicht genereller Natur, sondern bezieht sich auf das/die konkret in Frage stehende/n Kulturgut/Kulturgüter.

  • Muss eine Schiedsvereinbarung geschlossen werden, auch wenn bereits ein stehendes Angebot vorliegt?

    Ja, eine Schiedsvereinbarung muss geschlossen werden. Die Liste der stehenden Angebote finden Sie hier.

  • Wo kann ich meinen Antrag einreichen?

    Anträge können postalisch oder per E-Mail an die Schiedsstelle der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut übermittelt werden.

  • Muss ich meinen Antrag begründen? Worauf ist zu achten?

    Es ist wichtig, Anträge bestmöglich zu begründen. Hierfür sind vor allem die Vorgaben des § 9 I 1 lit. d) und e), II der Schiedsordnung zu beachten. Hilfreich kann sein, Sachverhaltsausführungen mit entsprechenden Beweis- und Quellenangaben zu versehen und Unterlagen aus dem gemäß § 7 der Schiedsordnung durchzuführenden Vorverfahren beizufügen.

  • Wer kann einen Antrag stellen?

    Die Verfahren der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut sollen Streitigkeiten über die mögliche Rückgabe von NS-Raubgut klären. Auf der einen Seite steht die antragsberechtigte Partei, die vorbringt, dass ihr selbst oder ihrem Vorfahren das Kulturgut NS-verfolgungsbedingt entzogen wurde. Auf dieser Parteiseite können auch mehrere Parteien stehen. Daher kann auch die hier vorgehaltene Schiedsvereinbarung auf einer Parteiseite von mehreren Parteien gezeichnet werden. Wer konkret einen Antrag stellen kann, ergibt sich in erster Linie aus den Regelungen der Ziffern 3 und 6 des Bewertungsrahmens. In aller Regel steht auf der anderen Seite des Verfahrens die Einrichtung oder ihr Träger (Land/Kommune), die das strittige Kulturgut besitzt.

  • An wen wende ich mich, wenn ich Fragen zu meinem Antrag oder dem Vorverfahren habe?

    Die Schiedsstelle unterstützt vor und bei der Verfahrenseinleitung. Das Vorverfahren ist eine zentrale Voraussetzung für die Verfahrenseinleitung. Daher können auch Fragen zur Durchführung des Vorverfahrens an die Schiedsstelle gerichtet werden.

  • Was ist der Zweck des Vorverfahrens?

    Nach Möglichkeit sollen gerechte und faire Lösungen im Sinne der Washingtoner Prinzipien bereits in einem Vorverfahren zwischen beiden Parteien gefunden werden. Auch in einem solchen Vorverfahren sind öffentliche Kulturgut bewahrende Einrichtungen verpflichtet, den Bewertungsrahmen anzuwenden.

  • Wann und wie beginnt das eigentliche schiedsgerichtliche Verfahren?

    Anders als ein staatliches Gericht steht ein Schiedsgericht nicht unmittelbar zur Verfügung. Ein Schiedsgericht muss von den Parteien zunächst gebildet werden. Mit der Bestellung aller Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter und deren Wahl einer oder eines Vorsitzenden ist das Schiedsgericht gebildet.

  • Auf welcher Grundlage entscheidet ein Schiedsgericht der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut?

    Schiedsgerichte entscheiden in der Sache alleine auf der Grundlage des Bewertungsrahmens. Mit seinen Regelungen ermöglicht der Bewertungsrahmen insbesondere aufgrund seiner Beweiserleichterungen gerechte und faire Lösungen für die heute – mehr als 80 Jahre nach Kriegsende – noch offenen Fälle. Die in der Neufassung der „Handreichung“ von 2025 enthaltenen und auch hier abrufbaren „Erläuterungen zum Bewertungsrahmen für Schiedsgerichte der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ geben hilfreiche Anwendungshinweise.

  • Ist eine Teilnahme an den Verhandlungen für jedermann möglich?

    Gemäß § 21 Abs. 2 der Schiedsordnung finden die Verhandlungen grundsätzlich nicht öffentlich statt. Eine Öffentlichkeit der Verhandlung ist ausschließlich dann vorgesehen, wenn beide Parteien ausdrücklich und übereinstimmend einer öffentlichen Durchführung zustimmen. Sollten sich beide Parteien gemeinsam dafür entscheiden, wird die Schiedsstelle hierüber eine entsprechende Information auf dieser Website veröffentlichen.