Schiedsgerichte

Für jedes Schiedsverfahren wird ein eigenes Schiedsgericht gebildet. Dieses besteht aus fünf Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern und ist interdisziplinär besetzt. Diese fachliche Vielfalt sichert eine fundierte und sachgerechte Prüfung der oft komplexen Sachverhalte und gewährleistet, dass sowohl rechtliche als auch (kunst-)historische Aspekte im Verfahren angemessen berücksichtigt werden.

Die Auswahl der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter erfolgt aus dem Schiedsrichterverzeichnis. Aus diesem wählt jede Partei innerhalb von vier Wochen zwei Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter – jeweils eine juristisch sowie eine (kunst-)historisch qualifizierte Person – aus. Die Parteien treten dabei selbst nicht direkt mit den Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern in Kontakt; dies erfolgt über die Schiedsstelle. Sofern sich eine angefragte Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gehindert sieht, in dem konkreten Fall das Amt einer Schiedsrichterin/eines Schiedsrichters zu übernehmen, so teilt die Schiedsstelle dies der Partei mit und bittet diese darum, eine andere Person auszuwählen.

Nach ihrer Bestellung wählen diese vier Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter zusätzlich eine Person aus dem Verzeichnis, die den Vorsitz des jeweiligen Schiedsgerichts innehat. Diese sollte vorzugsweise Richterin oder Richter sein, möglich ist aber auch die Wahl einer Juristin oder eines Juristen.