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  • Präambel

    Bund, Länder und Kommunen setzen sich unverändert für die Umsetzung der „Grundsätze der Washingtoner Konferenz in Bezug auf Kunstwerke, die von Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden“ ein und bekräftigen die „Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“. Öffentliche Kulturgut bewahrende Einrichtungen werden der Umsetzung dieser Erklärungen durch die Erforschung des jeweiligen Sammlungsbestandes und die Rückgabe von als NS-Raubgut identifizierten Kulturguts gerecht. 

    In Anerkennung der historischen Verantwortung und im Willen eines guten Miteinanders in Gegenwart und Zukunft sowie zur Stärkung der Umsetzung der Washingtoner Prinzipien in Deutschland haben Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände ein Schiedsgericht NS-Raubgut für die Fälle eingerichtet, in denen Rückgaben nach einem Vorverfahren strittig bleiben. Das Schiedsgericht ist ein alternativer Streitbeilegungsmechanismus im Sinne der Washingtoner Prinzipien. Das Verfahren steht auf Seiten der über das Kulturgut Verfügenden damit insbesondere auch privaten Kulturgut bewahrenden Einrichtungen als auch Privatpersonen offen, die ausdrücklich ermuntert werden, ihrer Verantwortung auch gerecht zu werden. 

    Das Schiedsgericht NS-Raubgut stärkt die Position der Opfer und ihrer Nachfahren, die das Schiedsgericht nach einem erfolglosen Vorverfahren einseitig anrufen können. Der Zentralrat der Juden und die Jewish Claims Conference berufen gemeinsam mit Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden ein paritätisch besetztes Schiedsrichterverzeichnis. Aus diesem Verzeichnis können sich beide Parteien je zwei Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter selbstbestimmt auswählen. 

    Das Schiedsgericht gibt nicht nur eine Empfehlung ab, es fällt eine rechtskräftige Entscheidung auf Grundlage des verbindlichen Bewertungsrahmens. Es soll jederzeit im Verfahren auf eine gütliche Einigung hinwirken. Der Würdigung und Darstellung des Verfolgungsschicksals sind im Verfahren angemessen Raum zu geben. 

  • § 1 Anwendungsbereich

    (1) Diese Schiedsordnung findet auf Schiedsverfahren gemäß dem Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ von Bund, Ländern und kommunalen
    Spitzenverbänden Anwendung. Sie findet somit Anwendung, wenn geltend gemacht wird, dass ein Kulturgut zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 wegen
    einer NS-Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen oder als Opfer wegen der sexuellen Orientierung verloren wurde, und sich das
    betreffende Kulturgut im Zeitpunkt, in dem das Schiedsverfahren begonnen wird, in Deutschland befindet. 

    (2) Auf ein Schiedsverfahren ist die Fassung der Schiedsordnung anzuwenden,
    die bei Antragstellung gilt. 

  • § 2 Sitz

    (1)Rechtsträger der institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit und der ihr dienenden Schiedsstelle ist das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste (DZK),
    das seinen Sitz in Magdeburg hat. Dienstort der Schiedsstelle ist Berlin. 

    (2) Die Parteien können den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (Schiedsort) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland festlegen. Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über den innerhalb der Bundesrepublik Deutschland belegenen Schiedsort, bestimmt dies das Schiedsgericht; für ein Verfahren der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut muss der Schiedsort auch in einem solchen Fall im Bundesgebiet belegen sein. Davon unabhängig können die Parteien einen abweichenden in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Verhandlungsort festlegen; fehlt eine solche Vereinbarung, bestimmt diesen Ort das Schiedsgericht innerhalb des Bundesgebiets. 

    (3) Zuständiges Oberlandesgericht i. S. d. § 1062 ZPO ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main; dies gilt insbesondere für die Fälle der §§ 12 Absatz 3 und 14 der Schiedsordnung sowie für § 1059 ZPO. Dies gilt nicht für § 1062 Absatz 4 ZPO (zuständiges Amtsgericht). 

  • § 3 Schiedsrichterverzeichnis

    (1) Für Schiedsverfahren nach dieser Schiedsordnung steht ein Verzeichnis der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter zur Verfügung, das für die Parteien bindend ist. 

    (2) BKM, Länder und kommunale Spitzenverbände sowie der Zentralrat der Juden in Deutschland und die Jewish Claims Conference schlagen Kandidatinnen und Kandidaten für das Schiedsrichterverzeichnis vor. Diese müssen Richterin oder Richter sein oder die Befähigung zum Richteramt haben oder eine durch geeignete Nachweise feststellbare vergleichbare internationale juristische Qualifikation. Für die beiden letztgenannten Fälle ist ferner eine mehrjährige Berufserfahrung in der alternativen Streitbeilegung nachzuweisen. Weiterhin sind Persönlichkeiten mit Expertise in der Deutschen Geschichte des 20. Jahrhunderts mit Schwerpunkt im Nationalsozialismus oder mit Expertise in der Provenienzforschung zu NS-Raubgut vorzuschlagen. 

    (3) BKM, Länder und kommunale Spitzenverbände ernennen die ausgewählten Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter für eine Amtsdauer von jeweils fünf Jahren. Ihre Amtszeit kann auf Vorschlag einmal um weitere fünf Jahre verlängert werden. Wird ein laufendes Verfahren nicht innerhalb der Amtszeit beendet, so endet die Amtsdauer der jeweils bestellten Schiedsrichterin oder des jeweils bestellten Schiedsrichters erst mit Abschluss des Verfahrens. Die Grundlagen zur Auswahl der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter und zu ihrer Vergütung sind in den Anlagen 1 und 2 geregelt. 

  • § 4 Präsidium

    (1) BKM, Länder und kommunale Spitzverbände ernennen aus dem Schiedsrichterverzeichnis gemäß § 3 im Einvernehmen mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland und der Jewish Claims Conference ein Präsidium für die Amtsdauer von jeweils fünf Jahren. Das Präsidium besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten. Eine Wiederberufung ist möglich. 

    (2) Die Präsidentin oder der Präsident repräsentiert das Schiedsgericht nach außen, etwa durch die Teilnahme an Tagungen, die Beantwortung von Presseanfragen und als Ansprechperson für andere Restitutionskommissionen. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten im Verhinderungsfall. 

  • § 5 Schiedsstelle

    Die Schiedsstelle unterstützt die Parteien im Vorfeld der Konstituierung eines Schiedsgerichts und begleitet die Verfahren im Sinne dieser Schiedsordnung. Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sichten insbesondere Post- und E-Maileingänge, ordnen sie den jeweiligen Verfahren zu und überprüfen eingehende Anträge und Unterlagen auf ihre Vollständigkeit. Die Schiedsstelle stellt die Fristwahrung sowie die Protokollführung sicher, veranlasst erforderliche Übersetzungen, administriert die Informationsbeschaffung nach § 20 Absatz 3 und versendet die Entscheidungen. Sie führt die Akten und überwacht die Akteneinsicht, die den Parteien auf Antrag gewährt wird. Die Schiedsstelle unterstützt das Präsidium bei den Repräsentationsaufgaben. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung. 

  • § 6 Parteien

    (1)Die Parteien des Verfahrens sind die oder der Antragsberechtigte und die andere Partei. 

    (2) Antragsberechtigte können natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften sowie deren Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger sein, die den Verlust eines Kulturgutes gemäß § 1 Absatz 1 geltend machen. Einen Antrag können aber auch natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften stellen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung über das Kulturgut verfügen, etwa private Sammlerinnen und Sammler, Galerien sowie öffentliche Kulturgut bewahrende Einrichtungen, insbesondere Archive, Bibliotheken und Museen. 

    (3) Öffentliche Kulturgut bewahrende Einrichtungen im Sinne dieser Schiedsordnung können die Einrichtungen selbst oder, sofern diese nicht rechtsfähig sind, ihre Träger sein. 

  • § 7 Vorverfahren

    (1) Handelt es sich bei der anderen Partei um eine öffentliche Kulturgut bewahrende Einrichtung, setzt die Verfahrenseinleitung voraus, dass die oder der Antragsberechtigte sich mit ihrem oder seinem Begehren zunächst an die Kulturgut bewahrende Einrichtung gewandt hat und die Parteien kein Ergebnis über den Antrag erzielt haben. Kein Ergebnis liegt vor, wenn innerhalb von 20 Monaten nach der ersten Kontaktaufnahme mit der Kulturgut bewahrenden Einrichtung 

    a) diese keine Entscheidung über den Antrag getroffen hat, 
    b) die Parteien keine gütliche Einigung erzielt haben oder 
    c) die Kulturgut bewahrende Einrichtung das Begehren abgelehnt hat. 

    (2) Einem ergebnislosen Vorverfahren im Sinne von Absatz 1 steht gleich, wenn die Kulturgut bewahrende Einrichtung 

    a) innerhalb von 3 Monaten nicht auf die Kontaktaufnahme reagiert oder 
    b) innerhalb von 6 Monaten erkennbar keine Maßnahmen für eine Prüfung des Begehrens unternommen oder angekündigt hat. 

    (3) Ein Vorverfahren ist entbehrlich, wenn die Kulturgut bewahrende Einrichtung darauf gegenüber der oder dem Antragsberechtigten verzichtet. 

  • § 8 Schiedsvereinbarung

    (1) Die Kulturgut bewahrende Einrichtung verpflichtet sich mit Abgabe eines „stehenden Angebots“ zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung im konkreten Einzelfall. Liegt ein stehendes Angebot zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung vor, so wird dieses auf der Website der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut veröffentlicht und eine entsprechende Schiedsvereinbarung in deutscher und englischer Fassung zur Verfügung gestellt. Die oder der Antragsberechtigte kann das Angebot durch Vervollständigung und Zeichnung der bereitgestellten Schiedsvereinbarung annehmen. Die Schiedsvereinbarung ist in Schrift- oder Textform an die Schiedsstelle zu senden. 

    (2) Hat die Kulturgut bewahrende Einrichtung kein stehendes Angebot zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung abgegeben, so müssen sich beide Parteien mit einem Schiedsverfahren durch Abschluss einer Schiedsvereinbarung einverstanden erklären. Hierfür steht den Parteien auf der Website der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut eine entsprechende Schiedsvereinbarung in deutscher und englischer Fassung zur Verfügung. 

    (3) Liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Schiedsvereinbarung vor, so unternimmt die Schiedsstelle den Versuch, das Zustandekommen der Schiedsvereinbarung zu vermitteln, indem sie die andere Partei ersucht, das Einverständnis zur Durchführung des Schiedsverfahrens für den konkreten Fall zu erklären und die Schiedsvereinbarung abzuschließen. 

  • § 9 Verfahrenseinleitung

    (1) Die oder der Antragsberechtigte hat ihr oder sein Begehren in einem Antrag an die Schiedsstelle vorzubringen. Der Antrag muss enthalten: 

    a) die Namen und Adressen der Parteien, 
    b) die Namen und Adressen etwaiger Verfahrensbevollmächtigter der oder des Antragsberechtigten, 
    c) ein bestimmtes Begehren, 
    d) Tatsachen und Umstände, auf die das Begehren gestützt werden kann, insbesondere Angaben zu dem in Rede stehenden Kulturgut, dem ursprünglichen Eigentum, den Umständen des Verlusts wegen einer Verfolgung aufgrund der NS-Herrschaft im Sinne des Bewertungsrahmens, 
    e) die Darlegung der formalen Antragsberechtigung, wenn die oder der Antragsberechtigte nicht selbst die oder der Geschädigte ist, 
    f) sofern sich das Begehr gegen eine öffentliche Kulturgut bewahrende Einrichtung richtet die Darlegung der ergebnislosen Durchführung eines Vorverfahrens oder des Verzichts der Kulturgut bewahrenden Einrichtung auf die Durchführung eines Vorverfahrens und 
    g) eine Kopie der Schiedsvereinbarung oder das an die Schiedsstelle gerichtete Ersuchen um Vermittlung des Abschlusses einer solchen mit der anderen Partei. 

    (2) Dem Antrag sind Dokumente, Unterlagen und/oder Informationen beizufügen, die ein Begehren gemäß dem Bewertungsrahmen zumindest möglich erscheinen lassen. Der Antrag nebst Anlagen kann in Schrift- oder Textform an die Schiedsstelle übermittelt werden. Die Schiedsstelle prüft die Vollständigkeit der Angaben und die beigefügten Dokumente. Ist der Antrag unvollständig oder fehlen Dokumente, so fordert die Schiedsstelle die oder den Antragsberechtigten unter Fristsetzung zur Ergänzung auf. 

    (3) Die Schiedsstelle soll den Antrag eine angemessene Zeit zurückstellen, um den Parteien Gelegenheit zur Erledigung zu geben, wenn das Vorverfahren gemäß § 7 nicht abgeschlossen wurde, weil 

    a) eine laufende Provenienzforschung noch nicht abgeschlossen ist oder 

    b) die oder der Antragsberechtigte erforderliche Dokumente gegenüber der Kulturgut bewahrenden Einrichtung nicht vorgelegt hat. 

    (4) Die Schiedsstelle leitet den Antrag unverzüglich an die andere Partei weiter. 

  • § 10 Besetzung des Schiedsgerichts

    (1) Mitglieder des Schiedsgerichts können ausschließlich in das Verzeichnis nach § 3 Absatz 1 aufgenommene Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter sein. 

    (2) Jedes Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern und ist interdisziplinär besetzt. Es besteht aus drei Richterinnen oder Richtern oder Juristinnen oder Juristen mit Befähigung zum Richteramt oder einer durch geeignete Nachweise feststellbaren vergleichbaren internationalen juristischen Qualifikation sowie in den beiden letztgenannten Fälle mit einer mehrjährigen Berufserfahrung in der alternativen Streitbeilegung und zwei Personen mit Expertise in der Deutschen Geschichte des 20. Jahrhunderts mit Schwerpunkt im Nationalsozialismus oder zu Provenienzforschung zu NS-Raubgut. 

  • § 11 Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, Offenlegungspflichten

    (1) Die Mitglieder des Schiedsgerichts müssen in Ansehung der Parteien unparteilich und unabhängig sein. 

    (2) Die namentlich benannten Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter haben der Schiedsstelle unverzüglich die Annahme ihres Amtes als Schiedsrichterin oder Schiedsrichter zu erklären und zu bestätigen, dass sie unparteilich und unabhängig und für die Dauer des Schiedsverfahrens zeitlich verfügbar sind. Sie haben alle Tatsachen und Umstände offenzulegen, die bei objektiver Betrachtung vernünftige Zweifel der Parteien an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit hervorrufen können. Die Schiedsstelle informiert die Parteien und übermittelt ihnen die Erklärungen und Offenlegungen. 

    (3) Alle Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter haben während des gesamten Schiedsverfahrens eine fortdauernde Verpflichtung, alle gemäß Absatz 2 erheblichen Tatsachen und Umstände den Parteien, den anderen Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern sowie der Schiedsstelle unverzüglich offenzulegen. 

  • § 12 Bestellung der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter

    (1) Mit Mitteilung über die Aufnahme des Verfahrens fordert die Schiedsstelle die Parteien auf, innerhalb von vier Wochen jeweils zwei Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter aus dem Verzeichnis nach § 3 Absatz 1 zu bestellen. Dafür stellt sie den Parteien das Verzeichnis der Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter zur Verfügung. Jede Partei bestellt eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter, die oder der eine Juristin oder ein Jurist gemäß der Voraussetzungen in Anlage 1 zu dieser Schiedsordnung ist, sowie eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter mit Expertise in der Deutschen Geschichte des 20. Jahrhunderts mit Schwerpunkt im Nationalsozialismus oder zu Provenienzforschung zu NS-Raubgut. Besteht eine Parteiseite aus mehreren Parteien, so steht ihr das Recht zur Bestellung von Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern nur gemeinsam zu. Eine Partei ist an ihre Bestellung der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter gebunden, sobald diese der Schiedsstelle zugegangen ist. 

    (2) Die Frist nach Absatz 1 kann durch die Schiedsstelle auf Antrag verlängert werden. Ist die Bestellung einer Partei nicht innerhalb dieser Frist der Schiedsstelle zugegangen, so fordert die Schiedsstelle die Partei unter Fristsetzung erneut zur Bestellung auf. Erfolgt auch innerhalb der verlängerten Frist keine Bestellung, so entscheidet die Leitung der Schiedsstelle über die Bestellung durch das Los. 

    (3) Die bestellten Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter wählen innerhalb einer Frist von 21 Tagen nach Aufforderung durch die Schiedsstelle eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus dem Schiedsrichterverzeichnis, die oder der die Verfahrensleitung übernimmt. Die oder der Vorsitzende soll vorzugsweise Richterin oder Richter sein; es kann hilfsweise auch eine Juristin oder ein Jurist mit Befähigung zum deutschen Richteramt sein. Können sich die vier Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 auf einen Vorsitz einigen, so ist der Vorsitz auf Antrag einer Partei durch das zuständige Oberlandesgericht zu bestellen. 

    (4) Mit der Bestellung aller Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter und deren Wahl einer oder eines Vorsitzenden ist das Schiedsgericht konstituiert. Die Schiedsstelle informiert die Parteien über die Konstituierung des Schiedsgerichts. 

  • § 13 Ablehnung einer Schiedsrichterin oder eines Schiedsrichters

    Eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an ihrer oder seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Die Ablehnung ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Information über die Konstituierung des Schiedsgerichts nach § 12 Absatz 4 oder nach Kenntniserlangung des Ablehnungsgrundes der Schiedsstelle gegenüber zu erklären und zu begründen. Eine Partei kann eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter, die oder den sie bestellt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind. Tritt die Schiedsrichterin oder der Schiedsrichter von ihrem oder seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht ohne Teilnahme der betroffenen Schiedsrichterin oder des betroffenen Schiedsrichters über die Ablehnung. 

  • § 14 Verhinderung einer Schiedsrichterin oder eines Schiedsrichters

    Ist eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen außerstande, ihre oder seine Aufgaben zu erfüllen oder kommt sie oder er aus anderen Gründen ihren oder seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nach, so endet ihr oder sein Amt, wenn sie oder er zurücktritt oder wenn die Parteien die Beendigung des Amtes vereinbaren. Tritt die Schiedsrichterin oder der Schiedsrichter von ihrem oder seinem Amt nicht zurück oder können sich die Parteien über dessen Beendigung nicht einigen, kann jede Partei bei dem zuständigen Oberlandesgericht eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes beantragen. 

  • § 15 Bestellung einer Ersatzschiedsrichterin oder eines Ersatzschiedsrichters

    Wird ein Schiedsrichteramt nach § 13 oder § 14 beendet, so ist eine Ersatzschiedsrichterin oder ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach § 12. 

  • § 16 Erwiderung und weiteres Parteivorbringen

    (1) Das Schiedsgericht setzt der anderen Partei eine Frist zur Einreichung einer Erwiderung. Bei der Bemessung der Frist ist der Zeitpunkt des Zugangs des Antrags bei der anderen Partei angemessen zu berücksichtigen. Das Schiedsgericht bestimmt die Form der Übermittlung von Schriftstücken. 

    (2) Jede Partei kann im Laufe des Schiedsverfahrens ihr Vorbringen ändern oder ergänzen, es sei denn, das Schiedsgericht lässt dies wegen Verspätung, die nicht genügend entschuldigt wird, nicht zu. 

  • § 17 Verfahrenssprache

    (1) Die Verfahrenssprache des Schiedsverfahrens ist deutsch. 

    (2) Dokumente, Gutachten und andere schriftlichen Beweismittel können in einer anderen Sprache eingereicht werden. Gegebenenfalls erforderliche Übersetzungen werden durch das Schiedsgericht veranlasst. 

  • § 18 Verfahrensgrundsätze

    (1) Das Schiedsgericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Streits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. 

    (2) Im gesamten Verfahren ist für beide Parteien jederzeit derselbe Informationsstand sicherzustellen. Alle Schriftsätze, Dokumente und sonstigen Mitteilungen, die dem Schiedsgericht von einer Partei vorgelegt werden, sind der anderen Seite, Gutachten und andere schriftliche Beweismittel, auf die sich das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung stützen kann, sind beiden Parteien zur Kenntnis zu bringen. 

    (3) Beiden Parteien muss hinreichend Möglichkeit zur Erwiderung auf das Vorbringen der anderen Seite gegeben werden. Das Schiedsgericht entscheidet nach Ermessen über Präklusionen. 

  • § 19 Verfahrensführung

    (1) Das Schiedsgericht hat alsbald nach seiner Konstituierung, in der Regel innerhalb von 21 Tagen, eine Verfahrensmanagementkonferenz mit den Parteien abzuhalten. Neben etwaigen externen Verfahrensbevollmächtigten sollen an der Verfahrensmanagementkonferenz auch die Parteien selbst teilnehmen. Die oder der Vorsitzende entscheidet nach Ermessen, ob die Teilnahme der Parteien per Bild- und Tonübertragung zugelassen wird. 

    (2) In der Verfahrensmanagementkonferenz erörtert das Schiedsgericht mit den Parteien insbesondere den Verfahrenskalender, einschließlich der Festlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, sowie die Frage, ob Sachverständige eingesetzt werden sollten. 

  • § 20 Informationsbeschaffung

    (1) Die Informationsbeschaffung dient der Feststellung des für den konkreten Streitgegenstand entscheidungserheblichen Tatsachen und der Darstellung des allgemeinen Verfolgungsschicksals der oder des Antragsberechtigten oder der ursprünglichen Eigentümerin oder des ursprünglichen Eigentümers. 

    (2) Das Schiedsgericht ist berechtigt, den dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt über die von den Parteien eingebrachten Informationen hinaus zu ermitteln. 

    (3) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht eine oder einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens über bestimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen, etwa zur Provenienz oder zur Klärung der erbrechtlichen Verhältnisse, bestellen. Es kann ferner eine Partei auffordern, der oder dem Sachverständigen jede sachdienliche Auskunft zu erteilen oder alle für das Verfahren erheblichen Dokumente oder Sachen zur Besichtigung vorzulegen oder zugänglich zu machen. Die oder der Sachverständige hat, wenn eine Partei dies beantragt oder das Schiedsgericht es für erforderlich hält, nach Erstattung ihres oder seines schriftlichen oder mündlichen Gutachtens an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Bei der Verhandlung können die Parteien der oder dem Sachverständigen Fragen stellen und eigene Sachverständige zu den streitigen Fragen aussagen lassen. Insbesondere Provenienzforschungsergebnisse werden durch die Schiedsstelle dem DZK zur Aufnahme in die Proveana-Datenbank übermittelt. 

  • § 21 Mündliche Verhandlung

    (1) Sofern die Parteien übereinstimmend nichts anderes beantragen, wird vor dem Schiedsgericht mündlich verhandelt. Die oder der Vorsitzende entscheidet nach Ermessen, ob die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung zugelassen wird. 

    (2) Sofern die Parteien dies übereinstimmend und ausdrücklich wünschen, ist die Öffentlichkeit zur Verhandlung zugelassen. 

  • § 22 Teilnahme und Entscheidungen des Schiedsgerichts

    (1) Das Schiedsgericht tagt in der Regel in voller Besetzung. Im Einvernehmen mit beiden Parteien kann auf die Teilnahme eines Schiedsrichters oder einer Schiedsrichterin im begründeten Einzelfall verzichtet werden. Dies gilt nicht für die Sitzung, in der über den Schiedsspruch abgestimmt wird. 

    (2) Jede Entscheidung des Schiedsgerichts trifft das Schiedsgericht mit Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder. 

    (3) Verweigert eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter die Teilnahme an einer Abstimmung, können die übrigen Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter ohne sie oder ihn abstimmen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. 

    (4) Die Absicht, ohne die verweigernde Schiedsrichterin oder den verweigernden Schiedsrichter über den Schiedsspruch abzustimmen, ist den Parteien vorher mitzuteilen. Bei anderen Entscheidungen sind die Parteien von der Abstimmungsverweigerung nachträglich in Kenntnis zu setzen. 

    (5) Über einzelne Verfahrensfragen kann die oder der Vorsitzende allein entscheiden, wenn die Parteien oder die anderen Mitglieder des Schiedsgerichts ihn dazu ermächtigt haben. 

  • § 23 Dokumentation des Verfahrens

    (1) Jede mündliche Verhandlung wird protokolliert. Jedes Protokoll wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden unterzeichnet. 

    (2) Für jedes Verfahren wird eine Verfahrensakte angelegt. Diese enthält insbesondere alle das Verfahren betreffenden Informationen, Stellungnahmen, Anträge, Berichte und Protokolle. Die Parteien können in die Akte Einsicht nehmen. Ausgenommen von diesem Einsichtsrecht sind alle Protokolle der internen Beratungen des Schiedsgerichts. 

  • § 24 Säumnis

    (1) Versäumt es die andere Partei, auf den Antrag innerhalb der nach § 16 vorgesehenen Frist zu erwidern, so kann das Schiedsgericht das Schiedsverfahren gleichwohl fortsetzen. Das tatsächliche Vorbringen der oder des Antragsberechtigten gilt nicht wegen der Säumnis der anderen Partei als zugestanden. 

    (2) Versäumt es eine Partei, zu einer mündlichen Verhandlung zu erscheinen oder innerhalb einer festgelegten Frist ein Dokument zum Beweis vorzulegen, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch nach den vorliegenden Erkenntnissen erlassen. 

    (3) Wird die Säumnis nach Überzeugung des Schiedsgerichts entschuldigt, bleibt sie außer Betracht. Im Übrigen können die Parteien über die Folgen der Säumnis etwas anderes vereinbaren.

  • § 25 Schlussverfügung

    Nach der letzten mündlichen Verhandlung oder dem letzten zugelassenen Schriftsatz erklärt das Schiedsgericht durch verfahrensleitende Verfügung das Verfahren für geschlossen. Danach können Schriftsätze oder Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung nur noch eingereicht werden, wenn sie geeignet sind, die bisherige Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts grundlegend zu verändern. Hierüber entscheidet das Schiedsgericht nach Ermessen. 

  • § 26 Vergleich

    Vergleichen sich die Parteien während des schiedsrichterlichen Verfahrens über die Streitigkeit, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. Auf Antrag der Parteien hält es den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung verstößt. Ein solcher Schiedsspruch hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache. 

  • § 27 Erlass des Schiedsspruchs

    (1) Gegenstand des Schiedsspruchs ist die Entscheidung über gerechte und faire Lösungen im Sinne der Ziffer 11 des Bewertungsrahmens. 

    (2) Die Entscheidung enthält in einheitlicher Form und Gliederung den grundlegenden Verfahrensablauf, den Sachverhalt, die Parteianträge und das Parteivorbringen sowie eine begründete Bewertung. Das Schiedsgericht ist dabei verpflichtet, den Schiedsspruch nachvollziehbar und substantiell zu begründen. Die Begründung muss sich mit allem wesentlichen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen. Der Darstellung des Verfolgungsschicksals der oder des Antragsberechtigten oder der ursprünglichen Eigentümerin oder des ursprünglichen Eigentümers ist angemessen Raum zu geben. 

    (3) Vor Erlass des Schiedsspruchs wird den Parteien jeweils der Schiedsspruch übermittelt, um ihnen die Möglichkeit zu geben, auf Ungenauigkeiten oder Fehler im festgestellten Sachverhalt innerhalb von fünf Werktagen hinzuweisen. 

    (4) Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. 

    (5) Den Parteien ist es unbenommen nachträglich eine von dem Schiedsspruch abweichende Regelung zu vereinbaren, sofern eine Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs noch nicht beantragt wurde. 

  • § 28 Beendigung des Schiedsverfahrens

    (1) Das Schiedsverfahren wird mit dem endgültigen Schiedsspruch oder mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Absatz 2 beendet. 

    (2) Das Schiedsgericht stellt durch Beschluss die Beendigung des Schiedsverfahrens fest („Beendigungsbeschluss“), wenn 

    a) die oder der Antragsberechtigte ihren oder seinen Antrag zurücknimmt, es sei denn, dass die andere Partei widerspricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse der anderen Partei an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt oder 
    b) die Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinbaren oder 
    c) die Parteien das Schiedsverfahren trotz Aufforderung des Schiedsgerichts nicht weiter betreiben oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund unmöglich geworden ist. 

    (3) Der Beendigungsbeschluss ergeht unbeschadet des Rechts einer Partei, ihre Ansprüche erneut geltend zu machen. 

  • § 29 Bekanntgabe

    (1) Der Schiedsspruch wird den Parteien umgehend übermittelt. Wenn von einer Partei gewünscht, wird eine englische Übersetzung angefertigt. Die Übersetzung hat rein informativen Charakter und entfaltet nicht die Wirkung eines Schiedsspruchs. 

    (2) Die Entscheidung wird der Öffentlichkeit unverzüglich auf der Website der Schiedsgerichtbarkeit NS-Raubgut abrufbar zugänglich gemacht, auf Wunsch der Parteien in anonymisierter Form und zu einem abgestimmten Zeitpunkt. Die Veröffentlichung erfolgt in deutscher sowie in englischer Sprache. 

    (3) Die gefundene gerechte und faire Lösung wird von der Schiedsstelle an das DZK gemeldet, damit sie in das dort geführte Verzeichnis aufgenommen wird. Einem Wunsch der Parteien nach Anonymisierung wird dabei entsprochen. 

  • § 30 Überprüfungsverfahren

    Die Parteien können gegen den ergangenen Schiedsspruch nach den Regelungen der Zivilprozessordnung vorgehen. 

  • § 31 Kosten

    Den Parteien entstehen durch die Anrufung der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut keine Kosten. Die Kosten des Schiedsgerichts werden den Parteien nicht in Rechnung gestellt. Kosten, die den Parteien entstehen, müssen diese jeweils selbst tragen. Dies gilt beispielsweise für die Kosten anwaltlicher Beratung und Vertretung. 

  • § 32 Anwendung des geltenden Verfahrensrechts

    Soweit diese Schiedsordnung keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, ist die Zivilprozessordnung unter Einschluss der Bestimmungen zum Schiedsverfahren in den §§ 1029 bis 1065 der Zivilprozessordnung anzuwenden. Im Übrigen leitet die oder der Vorsitzende das Verfahren nach Ermessen. 

  • § 33 Veröffentlichung

    Diese Schiedsordnung wird auf der Website der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut veröffentlicht. Dort wird ebenfalls eine englische, nicht bindende Übersetzung zur Verfügung gestellt.