§ 21 Mündliche Verhandlung
(1) Sofern die Parteien übereinstimmend nichts anderes beantragen, wird vor dem Schiedsgericht mündlich verhandelt. Die oder der Vorsitzende entscheidet nach Ermessen, ob die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung zugelassen wird.
(2) Sofern die Parteien dies übereinstimmend und ausdrücklich wünschen, ist die Öffentlichkeit zur Verhandlung zugelassen.