§ 27 Erlass des Schiedsspruchs
(1) Gegenstand des Schiedsspruchs ist die Entscheidung über gerechte und faire Lösungen im Sinne der Ziffer 11 des Bewertungsrahmens.
(2) Die Entscheidung enthält in einheitlicher Form und Gliederung den grundlegenden Verfahrensablauf, den Sachverhalt, die Parteianträge und das Parteivorbringen sowie eine begründete Bewertung. Das Schiedsgericht ist dabei verpflichtet, den Schiedsspruch nachvollziehbar und substantiell zu begründen. Die Begründung muss sich mit allem wesentlichen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen. Der Darstellung des Verfolgungsschicksals der oder des Antragsberechtigten oder der ursprünglichen Eigentümerin oder des ursprünglichen Eigentümers ist angemessen Raum zu geben.
(3) Vor Erlass des Schiedsspruchs wird den Parteien jeweils der Schiedsspruch übermittelt, um ihnen die Möglichkeit zu geben, auf Ungenauigkeiten oder Fehler im festgestellten Sachverhalt innerhalb von fünf Werktagen hinzuweisen.
(4) Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
(5) Den Parteien ist es unbenommen nachträglich eine von dem Schiedsspruch abweichende Regelung zu vereinbaren, sofern eine Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs noch nicht beantragt wurde.