§ 28 Beendigung des Schiedsverfahrens

(1) Das Schiedsverfahren wird mit dem endgültigen Schiedsspruch oder mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Absatz 2 beendet. 

(2) Das Schiedsgericht stellt durch Beschluss die Beendigung des Schiedsverfahrens fest („Beendigungsbeschluss“), wenn 

a) die oder der Antragsberechtigte ihren oder seinen Antrag zurücknimmt, es sei denn, dass die andere Partei widerspricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse der anderen Partei an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt oder 
b) die Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinbaren oder 
c) die Parteien das Schiedsverfahren trotz Aufforderung des Schiedsgerichts nicht weiter betreiben oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund unmöglich geworden ist. 

(3) Der Beendigungsbeschluss ergeht unbeschadet des Rechts einer Partei, ihre Ansprüche erneut geltend zu machen.