§ 29 Bekanntgabe

(1) Der Schiedsspruch wird den Parteien umgehend übermittelt. Wenn von einer Partei gewünscht, wird eine englische Übersetzung angefertigt. Die Übersetzung hat rein informativen Charakter und entfaltet nicht die Wirkung eines Schiedsspruchs. 

(2) Die Entscheidung wird der Öffentlichkeit unverzüglich auf der Website der Schiedsgerichtbarkeit NS-Raubgut abrufbar zugänglich gemacht, auf Wunsch der Parteien in anonymisierter Form und zu einem abgestimmten Zeitpunkt. Die Veröffentlichung erfolgt in deutscher sowie in englischer Sprache. 

(3) Die gefundene gerechte und faire Lösung wird von der Schiedsstelle an das DZK gemeldet, damit sie in das dort geführte Verzeichnis aufgenommen wird. Einem Wunsch der Parteien nach Anonymisierung wird dabei entsprochen.