§ 8 Schiedsvereinbarung

(1) Die Kulturgut bewahrende Einrichtung verpflichtet sich mit Abgabe eines „stehenden Angebots“ zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung im konkreten Einzelfall. Liegt ein stehendes Angebot zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung vor, so wird dieses auf der Website der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut veröffentlicht und eine entsprechende Schiedsvereinbarung in deutscher und englischer Fassung zur Verfügung gestellt. Die oder der Antragsberechtigte kann das Angebot durch Vervollständigung und Zeichnung der bereitgestellten Schiedsvereinbarung annehmen. Die Schiedsvereinbarung ist in Schrift- oder Textform an die Schiedsstelle zu senden. 

(2) Hat die Kulturgut bewahrende Einrichtung kein stehendes Angebot zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung abgegeben, so müssen sich beide Parteien mit einem Schiedsverfahren durch Abschluss einer Schiedsvereinbarung einverstanden erklären. Hierfür steht den Parteien auf der Website der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut eine entsprechende Schiedsvereinbarung in deutscher und englischer Fassung zur Verfügung. 

(3) Liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Schiedsvereinbarung vor, so unternimmt die Schiedsstelle den Versuch, das Zustandekommen der Schiedsvereinbarung zu vermitteln, indem sie die andere Partei ersucht, das Einverständnis zur Durchführung des Schiedsverfahrens für den konkreten Fall zu erklären und die Schiedsvereinbarung abzuschließen.