§ 9 Verfahrenseinleitung

(1) Die oder der Antragsberechtigte hat ihr oder sein Begehren in einem Antrag an die Schiedsstelle vorzubringen. Der Antrag muss enthalten: 

a) die Namen und Adressen der Parteien, 
b) die Namen und Adressen etwaiger Verfahrensbevollmächtigter der oder des Antragsberechtigten, 
c) ein bestimmtes Begehren, 
d) Tatsachen und Umstände, auf die das Begehren gestützt werden kann, insbesondere Angaben zu dem in Rede stehenden Kulturgut, dem ursprünglichen Eigentum, den Umständen des Verlusts wegen einer Verfolgung aufgrund der NS-Herrschaft im Sinne des Bewertungsrahmens, 
e) die Darlegung der formalen Antragsberechtigung, wenn die oder der Antragsberechtigte nicht selbst die oder der Geschädigte ist, 
f) sofern sich das Begehr gegen eine öffentliche Kulturgut bewahrende Einrichtung richtet die Darlegung der ergebnislosen Durchführung eines Vorverfahrens oder des Verzichts der Kulturgut bewahrenden Einrichtung auf die Durchführung eines Vorverfahrens und 
g) eine Kopie der Schiedsvereinbarung oder das an die Schiedsstelle gerichtete Ersuchen um Vermittlung des Abschlusses einer solchen mit der anderen Partei. 

(2) Dem Antrag sind Dokumente, Unterlagen und/oder Informationen beizufügen, die ein Begehren gemäß dem Bewertungsrahmen zumindest möglich erscheinen lassen. Der Antrag nebst Anlagen kann in Schrift- oder Textform an die Schiedsstelle übermittelt werden. Die Schiedsstelle prüft die Vollständigkeit der Angaben und die beigefügten Dokumente. Ist der Antrag unvollständig oder fehlen Dokumente, so fordert die Schiedsstelle die oder den Antragsberechtigten unter Fristsetzung zur Ergänzung auf. 

(3) Die Schiedsstelle soll den Antrag eine angemessene Zeit zurückstellen, um den Parteien Gelegenheit zur Erledigung zu geben, wenn das Vorverfahren gemäß § 7 nicht abgeschlossen wurde, weil 

a) eine laufende Provenienzforschung noch nicht abgeschlossen ist oder 

b) die oder der Antragsberechtigte erforderliche Dokumente gegenüber der Kulturgut bewahrenden Einrichtung nicht vorgelegt hat. 

(4) Die Schiedsstelle leitet den Antrag unverzüglich an die andere Partei weiter.