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  • § 1 Anwendungsbereich

    (1) Diese Schiedsordnung findet auf Schiedsverfahren gemäß dem Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ von Bund, Ländern und kommunalen
    Spitzenverbänden Anwendung. Sie findet somit Anwendung, wenn geltend gemacht wird, dass ein Kulturgut zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 wegen
    einer NS-Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen oder als Opfer wegen der sexuellen Orientierung verloren wurde, und sich das
    betreffende Kulturgut im Zeitpunkt, in dem das Schiedsverfahren begonnen wird, in Deutschland befindet. 

    (2) Auf ein Schiedsverfahren ist die Fassung der Schiedsordnung anzuwenden,
    die bei Antragstellung gilt.