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  • § 10 Besetzung des Schiedsgerichts

    (1) Mitglieder des Schiedsgerichts können ausschließlich in das Verzeichnis nach § 3 Absatz 1 aufgenommene Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter sein. 

    (2) Jedes Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern und ist interdisziplinär besetzt. Es besteht aus drei Richterinnen oder Richtern oder Juristinnen oder Juristen mit Befähigung zum Richteramt oder einer durch geeignete Nachweise feststellbaren vergleichbaren internationalen juristischen Qualifikation sowie in den beiden letztgenannten Fälle mit einer mehrjährigen Berufserfahrung in der alternativen Streitbeilegung und zwei Personen mit Expertise in der Deutschen Geschichte des 20. Jahrhunderts mit Schwerpunkt im Nationalsozialismus oder zu Provenienzforschung zu NS-Raubgut.