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§ 11 Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, Offenlegungspflichten
(1) Die Mitglieder des Schiedsgerichts müssen in Ansehung der Parteien unparteilich und unabhängig sein.
(2) Die namentlich benannten Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter haben der Schiedsstelle unverzüglich die Annahme ihres Amtes als Schiedsrichterin oder Schiedsrichter zu erklären und zu bestätigen, dass sie unparteilich und unabhängig und für die Dauer des Schiedsverfahrens zeitlich verfügbar sind. Sie haben alle Tatsachen und Umstände offenzulegen, die bei objektiver Betrachtung vernünftige Zweifel der Parteien an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit hervorrufen können. Die Schiedsstelle informiert die Parteien und übermittelt ihnen die Erklärungen und Offenlegungen.
(3) Alle Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter haben während des gesamten Schiedsverfahrens eine fortdauernde Verpflichtung, alle gemäß Absatz 2 erheblichen Tatsachen und Umstände den Parteien, den anderen Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern sowie der Schiedsstelle unverzüglich offenzulegen.