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  • § 12 Bestellung der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter

    (1) Mit Mitteilung über die Aufnahme des Verfahrens fordert die Schiedsstelle die Parteien auf, innerhalb von vier Wochen jeweils zwei Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter aus dem Verzeichnis nach § 3 Absatz 1 zu bestellen. Dafür stellt sie den Parteien das Verzeichnis der Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter zur Verfügung. Jede Partei bestellt eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter, die oder der eine Juristin oder ein Jurist gemäß der Voraussetzungen in Anlage 1 zu dieser Schiedsordnung ist, sowie eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter mit Expertise in der Deutschen Geschichte des 20. Jahrhunderts mit Schwerpunkt im Nationalsozialismus oder zu Provenienzforschung zu NS-Raubgut. Besteht eine Parteiseite aus mehreren Parteien, so steht ihr das Recht zur Bestellung von Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern nur gemeinsam zu. Eine Partei ist an ihre Bestellung der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter gebunden, sobald diese der Schiedsstelle zugegangen ist. 

    (2) Die Frist nach Absatz 1 kann durch die Schiedsstelle auf Antrag verlängert werden. Ist die Bestellung einer Partei nicht innerhalb dieser Frist der Schiedsstelle zugegangen, so fordert die Schiedsstelle die Partei unter Fristsetzung erneut zur Bestellung auf. Erfolgt auch innerhalb der verlängerten Frist keine Bestellung, so entscheidet die Leitung der Schiedsstelle über die Bestellung durch das Los. 

    (3) Die bestellten Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter wählen innerhalb einer Frist von 21 Tagen nach Aufforderung durch die Schiedsstelle eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus dem Schiedsrichterverzeichnis, die oder der die Verfahrensleitung übernimmt. Die oder der Vorsitzende soll vorzugsweise Richterin oder Richter sein; es kann hilfsweise auch eine Juristin oder ein Jurist mit Befähigung zum deutschen Richteramt sein. Können sich die vier Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 auf einen Vorsitz einigen, so ist der Vorsitz auf Antrag einer Partei durch das zuständige Oberlandesgericht zu bestellen. 

    (4) Mit der Bestellung aller Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter und deren Wahl einer oder eines Vorsitzenden ist das Schiedsgericht konstituiert. Die Schiedsstelle informiert die Parteien über die Konstituierung des Schiedsgerichts.