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§ 13 Ablehnung einer Schiedsrichterin oder eines Schiedsrichters
Eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an ihrer oder seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Die Ablehnung ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Information über die Konstituierung des Schiedsgerichts nach § 12 Absatz 4 oder nach Kenntniserlangung des Ablehnungsgrundes der Schiedsstelle gegenüber zu erklären und zu begründen. Eine Partei kann eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter, die oder den sie bestellt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind. Tritt die Schiedsrichterin oder der Schiedsrichter von ihrem oder seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht ohne Teilnahme der betroffenen Schiedsrichterin oder des betroffenen Schiedsrichters über die Ablehnung.