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§ 14 Verhinderung einer Schiedsrichterin oder eines Schiedsrichters
Ist eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen außerstande, ihre oder seine Aufgaben zu erfüllen oder kommt sie oder er aus anderen Gründen ihren oder seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nach, so endet ihr oder sein Amt, wenn sie oder er zurücktritt oder wenn die Parteien die Beendigung des Amtes vereinbaren. Tritt die Schiedsrichterin oder der Schiedsrichter von ihrem oder seinem Amt nicht zurück oder können sich die Parteien über dessen Beendigung nicht einigen, kann jede Partei bei dem zuständigen Oberlandesgericht eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes beantragen.