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§ 16 Erwiderung und weiteres Parteivorbringen
(1) Das Schiedsgericht setzt der anderen Partei eine Frist zur Einreichung einer Erwiderung. Bei der Bemessung der Frist ist der Zeitpunkt des Zugangs des Antrags bei der anderen Partei angemessen zu berücksichtigen. Das Schiedsgericht bestimmt die Form der Übermittlung von Schriftstücken.
(2) Jede Partei kann im Laufe des Schiedsverfahrens ihr Vorbringen ändern oder ergänzen, es sei denn, das Schiedsgericht lässt dies wegen Verspätung, die nicht genügend entschuldigt wird, nicht zu.