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§ 17 Verfahrenssprache
(1) Die Verfahrenssprache des Schiedsverfahrens ist deutsch.
(2) Dokumente, Gutachten und andere schriftlichen Beweismittel können in einer anderen Sprache eingereicht werden. Gegebenenfalls erforderliche Übersetzungen werden durch das Schiedsgericht veranlasst.