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§ 18 Verfahrensgrundsätze
(1) Das Schiedsgericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Streits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Im gesamten Verfahren ist für beide Parteien jederzeit derselbe Informationsstand sicherzustellen. Alle Schriftsätze, Dokumente und sonstigen Mitteilungen, die dem Schiedsgericht von einer Partei vorgelegt werden, sind der anderen Seite, Gutachten und andere schriftliche Beweismittel, auf die sich das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung stützen kann, sind beiden Parteien zur Kenntnis zu bringen.
(3) Beiden Parteien muss hinreichend Möglichkeit zur Erwiderung auf das Vorbringen der anderen Seite gegeben werden. Das Schiedsgericht entscheidet nach Ermessen über Präklusionen.