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  • § 19 Verfahrensführung

    (1) Das Schiedsgericht hat alsbald nach seiner Konstituierung, in der Regel innerhalb von 21 Tagen, eine Verfahrensmanagementkonferenz mit den Parteien abzuhalten. Neben etwaigen externen Verfahrensbevollmächtigten sollen an der Verfahrensmanagementkonferenz auch die Parteien selbst teilnehmen. Die oder der Vorsitzende entscheidet nach Ermessen, ob die Teilnahme der Parteien per Bild- und Tonübertragung zugelassen wird. 

    (2) In der Verfahrensmanagementkonferenz erörtert das Schiedsgericht mit den Parteien insbesondere den Verfahrenskalender, einschließlich der Festlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, sowie die Frage, ob Sachverständige eingesetzt werden sollten.