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§ 2 Sitz
(1)Rechtsträger der institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit und der ihr dienenden Schiedsstelle ist das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste (DZK),
das seinen Sitz in Magdeburg hat. Dienstort der Schiedsstelle ist Berlin.(2) Die Parteien können den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (Schiedsort) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland festlegen. Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über den innerhalb der Bundesrepublik Deutschland belegenen Schiedsort, bestimmt dies das Schiedsgericht; für ein Verfahren der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut muss der Schiedsort auch in einem solchen Fall im Bundesgebiet belegen sein. Davon unabhängig können die Parteien einen abweichenden in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Verhandlungsort festlegen; fehlt eine solche Vereinbarung, bestimmt diesen Ort das Schiedsgericht innerhalb des Bundesgebiets.
(3) Zuständiges Oberlandesgericht i. S. d. § 1062 ZPO ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main; dies gilt insbesondere für die Fälle der §§ 12 Absatz 3 und 14 der Schiedsordnung sowie für § 1059 ZPO. Dies gilt nicht für § 1062 Absatz 4 ZPO (zuständiges Amtsgericht).