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§ 20 Informationsbeschaffung
(1) Die Informationsbeschaffung dient der Feststellung des für den konkreten Streitgegenstand entscheidungserheblichen Tatsachen und der Darstellung des allgemeinen Verfolgungsschicksals der oder des Antragsberechtigten oder der ursprünglichen Eigentümerin oder des ursprünglichen Eigentümers.
(2) Das Schiedsgericht ist berechtigt, den dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt über die von den Parteien eingebrachten Informationen hinaus zu ermitteln.
(3) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht eine oder einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens über bestimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen, etwa zur Provenienz oder zur Klärung der erbrechtlichen Verhältnisse, bestellen. Es kann ferner eine Partei auffordern, der oder dem Sachverständigen jede sachdienliche Auskunft zu erteilen oder alle für das Verfahren erheblichen Dokumente oder Sachen zur Besichtigung vorzulegen oder zugänglich zu machen. Die oder der Sachverständige hat, wenn eine Partei dies beantragt oder das Schiedsgericht es für erforderlich hält, nach Erstattung ihres oder seines schriftlichen oder mündlichen Gutachtens an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Bei der Verhandlung können die Parteien der oder dem Sachverständigen Fragen stellen und eigene Sachverständige zu den streitigen Fragen aussagen lassen. Insbesondere Provenienzforschungsergebnisse werden durch die Schiedsstelle dem DZK zur Aufnahme in die Proveana-Datenbank übermittelt.