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  • § 21 Mündliche Verhandlung

    (1) Sofern die Parteien übereinstimmend nichts anderes beantragen, wird vor dem Schiedsgericht mündlich verhandelt. Die oder der Vorsitzende entscheidet nach Ermessen, ob die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung zugelassen wird. 

    (2) Sofern die Parteien dies übereinstimmend und ausdrücklich wünschen, ist die Öffentlichkeit zur Verhandlung zugelassen.