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§ 22 Teilnahme und Entscheidungen des Schiedsgerichts
(1) Das Schiedsgericht tagt in der Regel in voller Besetzung. Im Einvernehmen mit beiden Parteien kann auf die Teilnahme eines Schiedsrichters oder einer Schiedsrichterin im begründeten Einzelfall verzichtet werden. Dies gilt nicht für die Sitzung, in der über den Schiedsspruch abgestimmt wird.
(2) Jede Entscheidung des Schiedsgerichts trifft das Schiedsgericht mit Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder.
(3) Verweigert eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter die Teilnahme an einer Abstimmung, können die übrigen Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter ohne sie oder ihn abstimmen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
(4) Die Absicht, ohne die verweigernde Schiedsrichterin oder den verweigernden Schiedsrichter über den Schiedsspruch abzustimmen, ist den Parteien vorher mitzuteilen. Bei anderen Entscheidungen sind die Parteien von der Abstimmungsverweigerung nachträglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Über einzelne Verfahrensfragen kann die oder der Vorsitzende allein entscheiden, wenn die Parteien oder die anderen Mitglieder des Schiedsgerichts ihn dazu ermächtigt haben.