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§ 23 Dokumentation des Verfahrens
(1) Jede mündliche Verhandlung wird protokolliert. Jedes Protokoll wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden unterzeichnet.
(2) Für jedes Verfahren wird eine Verfahrensakte angelegt. Diese enthält insbesondere alle das Verfahren betreffenden Informationen, Stellungnahmen, Anträge, Berichte und Protokolle. Die Parteien können in die Akte Einsicht nehmen. Ausgenommen von diesem Einsichtsrecht sind alle Protokolle der internen Beratungen des Schiedsgerichts.