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§ 25 Schlussverfügung
Nach der letzten mündlichen Verhandlung oder dem letzten zugelassenen Schriftsatz erklärt das Schiedsgericht durch verfahrensleitende Verfügung das Verfahren für geschlossen. Danach können Schriftsätze oder Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung nur noch eingereicht werden, wenn sie geeignet sind, die bisherige Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts grundlegend zu verändern. Hierüber entscheidet das Schiedsgericht nach Ermessen.