Freitextsuche

  • § 3 Schiedsrichterverzeichnis

    (1) Für Schiedsverfahren nach dieser Schiedsordnung steht ein Verzeichnis der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter zur Verfügung, das für die Parteien bindend ist. 

    (2) BKM, Länder und kommunale Spitzenverbände sowie der Zentralrat der Juden in Deutschland und die Jewish Claims Conference schlagen Kandidatinnen und Kandidaten für das Schiedsrichterverzeichnis vor. Diese müssen Richterin oder Richter sein oder die Befähigung zum Richteramt haben oder eine durch geeignete Nachweise feststellbare vergleichbare internationale juristische Qualifikation. Für die beiden letztgenannten Fälle ist ferner eine mehrjährige Berufserfahrung in der alternativen Streitbeilegung nachzuweisen. Weiterhin sind Persönlichkeiten mit Expertise in der Deutschen Geschichte des 20. Jahrhunderts mit Schwerpunkt im Nationalsozialismus oder mit Expertise in der Provenienzforschung zu NS-Raubgut vorzuschlagen. 

    (3) BKM, Länder und kommunale Spitzenverbände ernennen die ausgewählten Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter für eine Amtsdauer von jeweils fünf Jahren. Ihre Amtszeit kann auf Vorschlag einmal um weitere fünf Jahre verlängert werden. Wird ein laufendes Verfahren nicht innerhalb der Amtszeit beendet, so endet die Amtsdauer der jeweils bestellten Schiedsrichterin oder des jeweils bestellten Schiedsrichters erst mit Abschluss des Verfahrens. Die Grundlagen zur Auswahl der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter und zu ihrer Vergütung sind in den Anlagen 1 und 2 geregelt.