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  • § 31 Kosten

    Den Parteien entstehen durch die Anrufung der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut keine Kosten. Die Kosten des Schiedsgerichts werden den Parteien nicht in Rechnung gestellt. Kosten, die den Parteien entstehen, müssen diese jeweils selbst tragen. Dies gilt beispielsweise für die Kosten anwaltlicher Beratung und Vertretung.