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§ 32 Anwendung des geltenden Verfahrensrechts
Soweit diese Schiedsordnung keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, ist die Zivilprozessordnung unter Einschluss der Bestimmungen zum Schiedsverfahren in den §§ 1029 bis 1065 der Zivilprozessordnung anzuwenden. Im Übrigen leitet die oder der Vorsitzende das Verfahren nach Ermessen.