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§ 4 Präsidium
(1) BKM, Länder und kommunale Spitzverbände ernennen aus dem Schiedsrichterverzeichnis gemäß § 3 im Einvernehmen mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland und der Jewish Claims Conference ein Präsidium für die Amtsdauer von jeweils fünf Jahren. Das Präsidium besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten. Eine Wiederberufung ist möglich.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident repräsentiert das Schiedsgericht nach außen, etwa durch die Teilnahme an Tagungen, die Beantwortung von Presseanfragen und als Ansprechperson für andere Restitutionskommissionen. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten im Verhinderungsfall.