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  • § 5 Schiedsstelle

    Die Schiedsstelle unterstützt die Parteien im Vorfeld der Konstituierung eines Schiedsgerichts und begleitet die Verfahren im Sinne dieser Schiedsordnung. Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sichten insbesondere Post- und E-Maileingänge, ordnen sie den jeweiligen Verfahren zu und überprüfen eingehende Anträge und Unterlagen auf ihre Vollständigkeit. Die Schiedsstelle stellt die Fristwahrung sowie die Protokollführung sicher, veranlasst erforderliche Übersetzungen, administriert die Informationsbeschaffung nach § 20 Absatz 3 und versendet die Entscheidungen. Sie führt die Akten und überwacht die Akteneinsicht, die den Parteien auf Antrag gewährt wird. Die Schiedsstelle unterstützt das Präsidium bei den Repräsentationsaufgaben. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.