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  • § 6 Parteien

    (1)Die Parteien des Verfahrens sind die oder der Antragsberechtigte und die andere Partei. 

    (2) Antragsberechtigte können natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften sowie deren Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger sein, die den Verlust eines Kulturgutes gemäß § 1 Absatz 1 geltend machen. Einen Antrag können aber auch natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften stellen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung über das Kulturgut verfügen, etwa private Sammlerinnen und Sammler, Galerien sowie öffentliche Kulturgut bewahrende Einrichtungen, insbesondere Archive, Bibliotheken und Museen. 

    (3) Öffentliche Kulturgut bewahrende Einrichtungen im Sinne dieser Schiedsordnung können die Einrichtungen selbst oder, sofern diese nicht rechtsfähig sind, ihre Träger sein.