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  • § 7 Vorverfahren

    (1) Handelt es sich bei der anderen Partei um eine öffentliche Kulturgut bewahrende Einrichtung, setzt die Verfahrenseinleitung voraus, dass die oder der Antragsberechtigte sich mit ihrem oder seinem Begehren zunächst an die Kulturgut bewahrende Einrichtung gewandt hat und die Parteien kein Ergebnis über den Antrag erzielt haben. Kein Ergebnis liegt vor, wenn innerhalb von 20 Monaten nach der ersten Kontaktaufnahme mit der Kulturgut bewahrenden Einrichtung 

    a) diese keine Entscheidung über den Antrag getroffen hat, 
    b) die Parteien keine gütliche Einigung erzielt haben oder 
    c) die Kulturgut bewahrende Einrichtung das Begehren abgelehnt hat. 

    (2) Einem ergebnislosen Vorverfahren im Sinne von Absatz 1 steht gleich, wenn die Kulturgut bewahrende Einrichtung 

    a) innerhalb von 3 Monaten nicht auf die Kontaktaufnahme reagiert oder 
    b) innerhalb von 6 Monaten erkennbar keine Maßnahmen für eine Prüfung des Begehrens unternommen oder angekündigt hat. 

    (3) Ein Vorverfahren ist entbehrlich, wenn die Kulturgut bewahrende Einrichtung darauf gegenüber der oder dem Antragsberechtigten verzichtet.