Verfahrensschritte

Nachfolgend finden Sie, eine zusammenfassende exemplarische Darstellung eines Verfahrensablaufes. Bei Fragen zu diesem Ablauf oder zu einzelnen Schritten können Sie sich an die Schiedsstelle wenden.

  • Handelt es sich bei der anderen Partei um eine öffentliche Kulturgut bewahrende Einrichtung, setzt die Verfahrenseinleitung (§ 9 I lit. f SchO) voraus, dass die oder der Antragsberechtigte sich mit ihrem oder seinem Begehren zunächst an die Kulturgut bewahrende Einrichtung gewandt hat und die Parteien kein Ergebnis über den Antrag erzielt haben (§ 7 I SchO). Dies ist unter anderem der Fall, wenn innerhalb von 20 Monaten nach der ersten Kontaktaufnahme keine gütliche Einigung über das Kulturgut erzielt wurde oder die öffentliche Kulturgut bewahrende Einrichtung entweder keine Entscheidung über den Antrag getroffen oder das Begehren abgelehnt hat.