Verfahrensschritte
Nachfolgend finden Sie, eine zusammenfassende exemplarische Darstellung eines Verfahrensablaufes. Bei Fragen zu diesem Ablauf oder zu einzelnen Schritten können Sie sich an die Schiedsstelle wenden.
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Handelt es sich bei der anderen Partei um eine öffentliche Kulturgut bewahrende Einrichtung, setzt die Verfahrenseinleitung (§ 9 I lit. f SchO) voraus, dass die oder der Antragsberechtigte sich mit ihrem oder seinem Begehren zunächst an die Kulturgut bewahrende Einrichtung gewandt hat und die Parteien kein Ergebnis über den Antrag erzielt haben (§ 7 I SchO). Dies ist unter anderem der Fall, wenn innerhalb von 20 Monaten nach der ersten Kontaktaufnahme keine gütliche Einigung über das Kulturgut erzielt wurde oder die öffentliche Kulturgut bewahrende Einrichtung entweder keine Entscheidung über den Antrag getroffen oder das Begehren abgelehnt hat.
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Grundlage eines jeden Verfahrens ist die Schiedsvereinbarung (§ 8 SchO) zwischen den Parteien, mit der vereinbart wird, dass die Parteien ein Schiedsgericht auf der Grundlage des Bewertungsrahmens sowie der Schiedsvereinbarung über das konkret in Frage stehende Kulturgut oder die konkret in Frage stehenden Kulturgüter entscheiden lassen. Können sich die Antragsberechtigten auf ein stehendes Angebot berufen, unterstützt die Schiedsstelle die Parteien bei der Vervollständigung und Zeichnung der Schiedsvereinbarung. Die andere Partei hat mit Abgabe eines stehenden Angebots der einseitigen Verfahrenseinleitung vorab zugestimmt. Auch für Fälle, in denen kein stehendes Angebot vorliegt, hält die Schiedsstelle eine Schiedsvereinbarung vor. In diesen Fällen ersucht die Schiedsstelle die andere Partei, ihr Einverständnis zur Durchführung des Verfahrens zu erteilen.
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Die oder der Antragsberechtigte stellt einen Antrag mit den nach § 9 II der Schiedsordnung erforderlichen Angaben sowie Anlagen. Die Angaben müssen neben Namen und Adressen der beteiligten Parteien unter anderem auch solche zu dem konkreten Verfahrensgegenstand enthalten; hiervon umfasst sind auch solche zum ursprünglichen Eigentum des verfahrensgegenständlichen Kulturguts sowie zu den Umständen des Verlusts. Ist eine öffentliche Kulturgut bewahrende Einrichtung Partei, kommt eine Verfahrenseinleitung nur dann in Betracht, wenn das Vorverfahren im Sinne der Schiedsordnung ergebnislos durchgeführt oder auf die Durchführung des Vorverfahrens verzichtet wurde. Die Schiedsstelle hat die Aufgabe, eingehende Anträge auf Vollständigkeit zu prüfen. Bei Bedarf tritt die Schiedsstelle mit der oder dem Antragsberechtigten wegen fehlender Unterlagen in Kontakt.
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Für jedes Schiedsverfahren wird ein eigenes Schiedsgericht bestehend aus fünf Personen gebildet. Die Bestellung erfolgt auf Grundlage eines Verzeichnisses von 36 Personen. Die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter wurden gemeinsam vom Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, den Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden, dem Zentralrat der Juden in Deutschland und der Jewish Claims Conference ausgewählt. Aus dem Verzeichnis der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter wählen beide Parteien innerhalb von vier Wochen jeweils zwei Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter – jeweils eine juristisch sowie eine (kunst-)historisch qualifizierte Person – aus (§ 12 I SchO). Haben sich die Parteien gegenüber der Schiedsstelle für zwei Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter entschieden, können diese durch die Partei selbst grundsätzlich nicht mehr ausgetauscht werden. Eine Ausnahme besteht nur in der Ablehnung einer Schiedsrichterin oder eines Schiedsrichters wegen Zweifeln an ihrer oder seiner Unparteilichkeit. Nach ihrer Bestellung wählen die vier Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus dem Schiedsrichterverzeichnis aus (§ 12 III SchO).
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Nach seiner Konstituierung hält das Schiedsgericht eine Verfahrensmanagementkonferenz (§ 19 SchO) ab, an der auch die Parteien teilnehmen sollen. Dabei werden insbesondere der Verfahrenskalender einschließlich eines Termins für die mündliche Verhandlung sowie der mögliche Einsatz von Sachverständigen gemeinsam erörtert.
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Sofern die Parteien übereinstimmend nichts anderes beantragen, erörtert das Schiedsgericht den Gegenstand in mündlichen Verhandlungen (§ 21 SchO). Sie dienen dem Vortrag der Parteien, der Erörterung und Klärung des Sachverhalts sowie der Befragung von Sachverständigen. Die mündliche Verhandlung bildet die Grundlage für die Entscheidung des Schiedsgerichts.
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Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung in der Sache alleine auf der Grundlage des Bewertungsrahmens (§ 27 I SchO); auf Fragen wie die nach Ersitzung oder Verjährung kommt es daher nicht an. Sein Schiedsspruch hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils und kann vollstreckt werden. Kommt es während des Verfahrens zu einem Vergleich, wird dieses durch Beschluss oder Schiedsspruch beendet (§ 28 I SchO). Der Schiedsspruch wird den Parteien umgehend übermittelt. Eine englische Übersetzung kann auf Antrag bereitgestellt werden, diese entfaltet aber keine Rechtswirkung (§ 29 I SchO).
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Die Kosten des Schiedsgerichts (§ 31 SchO) werden den Parteien nicht in Rechnung gestellt. Nur Kosten, die den Parteien entstehen, müssen diese jeweils selbst tragen. Dies gilt beispielsweise für die Kosten anwaltlicher Beratung und Vertretung sowie Fahrtkosten. Die Verfahrenssprache ist Deutsch; fremdsprachige Unterlagen können eingereicht werden. Notwendige Übersetzungen veranlasst das Schiedsgericht, es entstehen keine Kosten für die Parteien.
Der Verhandlungsort kann innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei durch die Parteien gewählt werden.