Leichte Sprache
Herzlich willkommen!
Hier finden Sie Informationen in Leichter Sprache
über die Schieds-Gerichtbarkeit NS-Raubgut
und über diese Internet-Seite.
Die Informationen in Leichter Sprache haben 4 Teile:
1. Über die Schieds-Gerichtbarkeit
4. Erklärung zur Barriere-Freiheit
Hinweise zu Schreibweisen
Wir möchten hier alle Menschen ansprechen,
unabhängig von einem zugeordneten Geschlecht.
Dafür nutzen wir auch die Sternchen-Schreibweise.
Wir schreiben zum Beispiel „Eigentümer*innen“
und meinen damit alle Menschen, denen etwas gehört.
1. Über die Schieds-Gerichtbarkeit
Die Schieds-Gerichtbarkeit NS-Raubgut beschäftigt sich
mit dem Verlust von Kulturgut im National-Sozialismus
und mit der möglichen Rückgabe von diesem Kulturgut.
Wichtige Begriffe
Durch eine Schieds-Gerichtbarkeit kann ein Rechts-Streit
außerhalb der staatlichen Gerichte geklärt werden.
Dafür findet ein Verfahren vor einem Schieds-Gericht statt.
Mit Kulturgut ist hier ein Gegenstand gemeint,
der einen besonderen kulturellen Wert hat.
Das kann zum Beispiel ein Gemälde sein,
eine Porzellan-Figur oder ein Original-Dokument.
Der National-Sozialismus (NS) dauerte von 1933 bis 1945.
In dieser Zeit wurden viele Menschen verfolgt und ermordet.
Besonders betroffen waren jüdische Menschen,
aber auch Menschen mit einer anderen Herkunft oder Meinung.
Viele dieser Menschen haben damals Kulturgüter verloren.
Die National-Sozialist*innen haben die Kulturgüter gestohlen.
Oder sie haben die Menschen gezwungen, sie abzugeben.
Viele Menschen mussten ihren Besitz auch zurücklassen,
als sie vor den National-Sozialist*innen geflohen sind.
Alle diese Kulturgut-Verluste nennt man NS-Raubgut.
Bis heute befindet sich immer noch sehr viel NS-Raubgut
in Museen und Bibliotheken, aber auch in Privat-Besitz.
Grundlagen für die Gründung
Nach dem 2. Weltkrieg sollte das NS-Raubgut
an die Eigentümer*innen zurückgegeben werden.
Dafür haben sich die westlichen Sieger-Mächte
USA, Großbritannien und Frankreich eingesetzt.
In der Bundesrepublik Deutschland gab es dann
einige Rückgaben und Entschädigungen.
Aber viele Opfer des National-Sozialismus
konnten ihre Ansprüche nicht rechtlich durchsetzen.
Und die Deutsche Demokratische Republik (DDR)
bemühte sich wenig um die Rückgabe von NS-Raubgut.
Seit dem Jahr 1975 ist der Rechts-Anspruch
auf eine Rückgabe oder Entschädigung abgelaufen.
Erst nach der deutschen Einheit wurde neu
über die Rückgabe von NS-Raubgut verhandelt.
Im Jahr 1998 haben 43 Staaten und 12 Organisationen
eine freiwillige Vereinbarung unterschrieben.
Die Vereinbarung heißt Washingtoner Prinzipien
und wurde auch von Deutschland unterschrieben.
In der Vereinbarung steht, dass die Staaten und Organisation:
nach NS-Raubgut suchen,
die früheren Eigentümer*innen oder ihre Erb*innen finden
und gerechte Lösungen finden sollen.
In Deutschland gab es dazu eine Gemeinsame Erklärung
der Bundesregierung, Bundesländer und Gemeinden.
Und in einer sogenannten Handreichung steht,
wie die Washingtoner Prinzipien in Deutschland umgesetzt werden.
Zur Umsetzung gehört zum Beispiel
die Gründung einer unabhängigen Kommission.
Die Beratende Kommission NS-Raubgut
wurde im Jahr 2003 gegründet.
Sie hat bei Streit über die Rückgabe von NS-Raubgut
vermittelt und eine Empfehlung abgegeben.
Am 1. Dezember 2025 wurde die Kommission abgelöst
von der Schieds-Gerichtbarkeit NS-Raubgut.
Seitdem ist bei Streit-Fällen über NS-Raubgut
ein Verfahren vor einem Schieds-Gericht möglich.
Das haben die Bundesregierung, Bundesländer und Gemeinden
in einem Verwaltungs-Abkommen beschlossen.
Organisation und Aufgaben
Die Schieds-Gerichtbarkeit NS-Raubgut besteht aus:
dem Präsidium,
den Schieds-Richter*innen,
den Schieds-Gerichten
und der Schieds-Stelle.
Das Präsidium hat diese Aufgabe:
Es vertritt die Schieds-Gerichtbarkeit NS-Raubgut
in Deutschland und im Ausland.
Zum Beispiel beteiligt sich das Präsidium an dem Netzwerk
von europäischen Kommissionen zu NS-Raubgut.
Aktuell leiten Elisabeth Steiner und Peter Müller
gemeinsam das Präsidium. Die Amtszeit des Präsidiums dauert 5 Jahre.
Elisabeth Steiner ist eine Rechts-Anwältin.
Sie war früher als Richterin tätig.
Peter Müller ist ein ehemaliger Richter und Politiker.
Er war zum Beispiel der Minister-Präsident vom Saarland.
Die Schieds-Richter*innen führen die Verfahren
über die Rückgabe von NS-Raubgut durch.
Mehr erfahren Sie unter 2. Ablauf des Verfahrens.
Im Schieds-Richter*innen-Verzeichnis stehen 36 Personen.
Sie sind entweder Fachleute für Recht oder
Fachleute für Geschichte oder Kunst-Geschichte.
Ihre Amtszeit dauert 5 Jahre
und kann nur einmal verlängert werden.
Für jedes Verfahren wird ein eigenes Schieds-Gericht gebildet.
Es besteht immer aus 5 Schieds-Richter*innen.
Die Schieds-Stelle ist die zentrale Kontakt-Stelle
der Schieds-Gerichtbarkeit NS-Raubgut.
Sie unterstützt alle Beteiligten organisatorisch
vor und während eines Verfahrens.
Zum Beispiel informiert sie über die Termine.
Die Schieds-Stelle übernimmt auch inhaltliche Aufgaben
für das Präsidium und die Schieds-Gerichte.
Zum Beispiel beschafft sie fehlende Informationen.
Der Dienstort der Schieds-Stelle ist Berlin.
2. Ablauf des Verfahrens
Die Schieds-Gerichtbarkeit NS-Raubgut
kann Streit-Fälle über NS-Raubgut klären.
Dafür findet ein Verfahren vor einem Schieds-Gericht statt,
ein sogenanntes Schieds-Verfahren.
In jedem Verfahren gibt es 2 Streit-Parteien:
die früheren Eigentümer*innen des Kulturguts
oder ihre Erb*innendie heutigen Besitzer*innen, zum Beispiel
Museen, Bundesländer oder Gemeinden
Das Verfahren ist für die Streit-Parteien kostenfrei.
Die Streit-Parteien müssen nur eigene Kosten bezahlen,
zum Beispiel die Fahrt-Kosten oder eine rechtliche Beratung.
Die Streit-Parteien können den Verhandlungs-Ort
innerhalb von Deutschland frei wählen.
Zu einem Verfahren gehören in der Regel diese Schritte:
Schieds-Vereinbarung
Verfahrens-Antrag
Bildung des Schieds-Gerichts
Konferenz zum Verfahrens-Ablauf
mündliche Verhandlung
Entscheidung und Ende
Die Schieds-Stelle beantwortet gern
Ihre Fragen zum Ablauf des Verfahrens.
Der genaue Ablauf und die Sonder-Fälle
stehen in der sogenannten Schieds-Ordnung.
Schieds-Vereinbarung
Die Schieds-Vereinbarung ist die Grundlage für ein Verfahren.
Darin vereinbaren die beiden Streit-Parteien:
Ein Schieds-Gericht soll über das Kulturgut entscheiden.
Die passende Vorlage für die Schieds-Vereinbarung
bekommt man bei der Schieds-Stelle.
Die Schieds-Stelle unterstützt die Streit-Parteien
auch beim Ausfüllen und der Vorlage.
Wenn eine staatliche Einrichtung NS-Raubgut besitzt,
dann kann sie grundsätzlich anbieten:
Ich stehe für ein Schieds-Verfahren zur Verfügung.
Das nennt man „stehendes Angebot“
und gilt unabhängig von einem bestimmten Streit-Fall.
Viele staatliche Einrichtungen, Bundesländer und Gemeinden
haben ein stehendes Angebot abgegeben.
Verfahrens-Antrag
Die früheren Eigentümer*innen des Kulturguts
oder ihre Erb*innen müssen das Verfahren beantragen.
Der Antrag enthält alle wichtigen Informationen
und Dokumente über den Streit-Fall.
Dazu gehören zum Beispiel Angaben zu dem Kulturgut,
die Namen und Adressen der Streit-Parteien
sowie eine Kopie der Schieds-Vereinbarung.
Die Schieds-Stelle prüft den Antrag auf Vollständigkeit
und leitet ihn an die andere Streit-Partei weiter.
Bildung des Schieds-Gerichts
Für jedes Verfahren wird ein eigenes Schieds-Gericht gebildet.
Es besteht immer aus 5 Schieds-Richter*innen.
Dafür wählen beide Streit-Parteien jeweils 2 Personen
aus dem Schieds-Richter*innen-Verzeichnis aus.
Diese 4 Personen wählen dann aus dem Verzeichnis
eine weitere Person für den Vorsitz des Schieds-Gerichts.
Konferenz zum Verfahrens-Ablauf
Nach der Bildung des Schieds-Gericht
findet eine Konferenz mit den Streit-Parteien statt.
Dabei erklärt das Schieds-Gericht den weiteren Ablauf
und legt einen Termin für die mündliche Verhandlung fest.
In manchen Verfahren sind zusätzlich Gutachter*innen nötig.
Auch das wird in der Konferenz besprochen.
Mündliche Verhandlung
Die mündliche Verhandlung ist die Grundlage
für die Entscheidung des Schieds-Gerichts.
Dabei können beide Parteien ihre Sicht erklären.
Das Schieds-Gericht stellt den Parteien auch Fragen.
Entscheidung und Ende
Das Schieds-Gericht berät sich und entscheidet dann.
Diese Entscheidung nennt man Schieds-Spruch.
Ein Schieds-Spruch ist rechtlich genauso wirksam
wie ein Gerichts-Urteil.
Die Schieds-Stelle informiert die Streit-Parteien
sofort über den Schieds-Spruch.
Das sind Beispiele für eine Entscheidung:
Die Einrichtung soll das Kulturgut zurückgeben
an die früheren Eigentümer*innen oder Erb*innen.Die Einrichtung darf das Kulturgut behalten,
muss aber eine Entschädigung zahlen.Das Kulturgut bleibt in der Einrichtung.
Eine Rückgabe oder Entschädigung ist nicht notwendig.
Die Streit-Parteien können sich aber auch
auf eine gemeinsame Lösung einigen.
Das nennt man Vergleich.
3. Aufbau der Internet-Seite
Oberer Seiten-Teil
Ganz oben links ist immer dieses Logo:
Dort kommen Sie zurück zur Start-Seite.
Sie verlassen dann den Leichte-Sprache-Bereich.
Ganz oben rechts ist immer dieses Menü:
Dort finden Sie alle Bereiche,
die mit der Schieds-Gerichtbarkeit zu tun haben.
Dazu gehören diese 4 Haupt-Bereiche:
Aktuelles
Dieser Bereich ist gleichzeitig die Start-Seite.
Dort finden Sie Neuigkeiten der Schieds-Gerichtbarkeit,
zum Beispiel aktuelle Veranstaltungen.Organisation
Dort erfahren Sie mehr über das Präsidium,
die Schieds-Richter*innen, die Schieds-Gerichte
und die Schieds-Stelle.
Außerdem finden Sie dort die FAQ,
also Antworten auf häufig gestellte Fragen.Verfahren
Dort erfahren Sie mehr über das Schieds-Verfahren
und die einzelnen Verfahrens-Schritte.
Außerdem finden Sie dort die Schieds-Ordnung,
eine Vorlage für die Schieds-Vereinbarung
und alle stehenden Angebote.Grundlagendokumente
Dort finden Sie alle wichtigen Dokumente
für die Arbeit der Schieds-Gerichtbarkeit NS-Raubgut,
zum Beispiel das Verwaltungs-Abkommen
der Bundesregierung, Bundesländer und Gemeinden.
Außerdem finden Sie im Menü diese Bereiche:
Hintergrund
Dort erfahren Sie mehr über NS-Raubgut
und die Gründung der Beratenden Kommission.Europäisches Netzwerk
In Europa gibt es 5 Kommissionen für NS-Raubgut.
Diese Kommissionen haben ein Netzwerk gegründet.
Dort finden Sie die Newsletter des Netzwerks.Info-Verteiler
Dort können Sie sich für die Presse-Mitteilungen
und für den Newsletter anmelden und abmelden.
Mehr über den Bereich Info-Verteiler erfahren Sie unten.English
Dort können Sie die Sprache der Internet-Seite
von Deutsch zu Englisch ändern.Leichte Sprache
Dort finden Sie Informationen in Leichter Sprache.
Hier befinden Sie sich gerade.Gebärdensprache
Dort finden Sie Videos in Deutscher Gebärden-Sprache
über die Schieds-Gerichtbarkeit und diese Internet-Seite.Suche
Dort können Sie die Internet-Seite durchsuchen.
Mehr über die Such-Funktion erfahren Sie unten.
In der Desktop-Ansicht, also am Computer,
gibt es links neben dem Menü
Schnell-Zugriffe auf bestimmte Bereiche.
Auf der Start-Seite ist immer eine Neuigkeit mit Bild.
Beim Klick auf die Pfeile daneben oder die Punkte darunter
kommen Sie zur nächsten Neuigkeit.
Unterer Seiten-Teil
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die Kontakt-Daten der Schieds-Stelle.
Rechts daneben oder darunter sind immer diese Bereiche:
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zum Beispiel den Zeitpunkt des Besuchs.
Dort erfahren Sie, wie Ihre Daten verwendet werden.Erklärung zur Barrierefreiheit
Dort geht es um die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit
dieser Internet-Seite für Menschen mit Behinderungen.
Mehr erfahren Sie unter 4. Erklärung zur Barriere-Freiheit.Barriere melden
Dort finden Sie eine E-Mail-Adresse
für Probleme bei der Nutzung der Internet-Seite.Impressum
Dort steht, wer für die Internet-Seite verantwortlich ist.
Das ist das Deutsche Zentrum Kulturgut-Verluste.English
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von Deutsch zu Englisch ändern.
Info-Verteiler
Im Bereich „Info-Verteiler“ können Sie sich an- und abmelden
für die Presse-Mitteilungen der Schieds-Gerichtbarkeit
und für den Newsletter des Netzwerks für NS-Raubgut.
Nach der Anmeldung bekommen Sie neue Presse-Mitteilungen
und den Newsletter immer per E-Mail geschickt.
So sieht das Anmelde-Formular aus:
Zuerst wählen Sie aus, wofür Sie sich anmelden möchten,
die Presse-Mitteilungen, den Newsletter oder beides.
Dann tragen Sie die Informationen zu Ihrer Person ein
und bestätigen die notwendige Daten-Verarbeitung.
Dafür klicken Sie auf das kleine Kästchen unten links.
Zum Abschluss klicken Sie auf „Information absenden“
oder Sie drücken „Enter“ auf Ihrer Tastatur.
Dann bekommen Sie eine E-Mail mit einem Bestätigungs-Link.
Beim Klick auf den Link bestätigen Sie die Anmeldung.
Sie möchten sich wieder abmelden?
Dann klicken Sie ganz unten auf „hier abmelden“.
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oder Sie drücken „Enter“ auf Ihrer Tastatur.
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Such-Funktion
Die Such-Funktion finden Sie oben rechts oder im Menü:
Dort können Sie einen oder mehrere Such-Begriffe eingeben.
Danach klicken Sie rechts auf den Pfeil
oder Sie drücken „Enter“ auf Ihrer Tastatur.
Dann bekommen Sie alle Bereiche der Internet-Seite angezeigt,
die Ihre gesuchten Begriffe enthalten.
4. Erklärung zur Barriere-Freiheit
Diese Erklärung wurde am 30.11.2025 erstellt
und gilt für schiedsgerichtsbarkeit-ns-raubgut.de.
Die Internet-Seite soll barrierefrei zugänglich sein.
Die Regeln für Barriere-Freiheit stehen in diesen Texten:
Behinderten-Gleichstellungs-Gesetz, kurz BGG
Barrierefreie Informations-Technik-Verordnung, kurz BITV
Wir haben die Barriere-Freiheit der Internet-Seite getestet.
Das Ergebnis: Die Internet-Seite ist teilweise barrierefrei.
Diese Dinge sind nicht barrierefrei:
Es gibt noch keine Inhalte in Deutscher Gebärden-Sprache.
Manche PDFs sind nicht gut lesbar
für Bildschirm-Lese-Programme.Manche Bilder haben noch keine passenden Titel
und keine ausreichende Text-Beschreibung.
Probleme melden
Haben Sie Probleme bei der Nutzung dieser Internet-Seite?
Dann melden Sie diese Probleme bitte per E-Mail an:
barrierefreiheit@kulturgutverluste.de
Schlichtungs-Verfahren
Sie haben Ihre Probleme mit der Internet-Seite gemeldet
und sind nicht zufrieden mit der Reaktion der Verantwortlichen?
Dann können Sie sich beschweren bei der Schlichtungs-Stelle
des Landes-Zentrums für Barriere-Freiheit.
Die Schlichtungs-Stelle vermittelt bei Problemen
zwischen Menschen mit Behinderungen und Bundes-Behörden.
Diese Vermittlung nennt man auch Schlichtungs-Verfahren.
Das Schlichtungs-Verfahren ist für Sie kostenlos.
Auf der Internet-Seite der Schlichtungs-Stelle finden Sie
alle Informationen zum Schlichtungs-Verfahren.
Dort erfahren Sie auch, wie Sie den Antrag stellen.
Das Antrags-Formular gibt es auch in Leichter Sprache.
Für gehörlose Menschen gibt es einen Übersetzungs-Service
von Schrift-Sprache in Deutsche Gebärden-Sprache.
Das sind die Kontakt-Daten der Schlichtungs-Stelle:
Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz
bei dem Beauftragten der Bundesregierung
für die Belange von Menschen mit Behinderungen
Mauerstraße 53
10117 Berlin
Telefon: 030 185 27 28 05
E-Mail: info@schlichtungsstelle-bgg.de
Internet: www.schlichtungsstelle-bgg.de
Der Text in Leichter Sprache ist von capito Berlin.
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haben den Text auf Verständlichkeit geprüft.